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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Double S Solutions AG

1. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Double S Solutions AG (im Folgenden „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber. Diese AGB dienen zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern.
  2. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer bestätigt ihre Geltung ausdrücklich schriftlich.
  3. Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für Folgeaufträge und bei ständigen Geschäftsbeziehungen. Der Auftraggeber erklärt sich durch Erteilung des Auftrags mit ihrer Geltung einverstanden.
  4. Die AGB sind in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers einzusehen und im Internet abrufbar.

2. Auftragserteilung

  1. Der Auftrag ist für den Aufragnehmer erst verbindlich, wenn und soweit er schriftlich bestätigt wurde. Ergänzungen, Änderungen und mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für Zusagen und Auskünfte von Mitarbeitern des Auftragnehmers sowie von diesem eingeschalteten Sachverständigen.
  2. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.
  3. Erfolgt die Bestellung der Leistung des Auftragnehmers auf elektronischem Weg, bestätigt der Auftragnehmer den Zugang der Bestellung unverzüglich. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, kann aber mit der Annahmeverklärung verbunden werden.

3. Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Dokumente, Unterlagen und Auskünfte gewissenhaft, vollständig und unentgeltlich sowie rechtzeitig auf eigene Kosten, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, zur Verfügung.
  2. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Dokumente, Informationen oder sonstige Leistungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu die Umstände des Einzelfalls keinen Anlass bieten oder der Auftrag dieses nicht ausdrücklich umfasst.
  3. Der Auftragnehmer ist von allen Vorgängen und Umständen, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, rechtzeitig und unaufgefordert in Kenntnis zu setzen.
  4. Die Ausführung des Auftrags ohne Erfüllung der vorgenannten Punkte 3.1. bis 3.3. erfolgt im alleinigen Risiko des Auftraggebers, soweit den Auftragnehmer nicht ein Mitverschulden trifft.
  5. Der Aufraggeber hat alle zur Durchführung des Auftrags notwendigen Vorbereitungshandlungen in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung vorzunehmen. Zu begutachtende Objekte hat der Auftraggeber frei zugänglich und in begutachtungsfähigem Zustand bereit zu halten.
  6. Ist die Ausführung des Auftrags aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Grundes zum vereinbarten Zeitpunkt nicht möglich, behält sich der Aufragnehmer vor, den entstandenen Schaden (Auftragswert abzgl. ersparter Aufwendungen, bezogen auf den jeweiligen Termin) in Rechnung zu stellen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, ein Schaden sei nicht entstanden oder niedriger.
  7. Entstehen bei einem vereinbarten Termin Verzögerungen durch Pflichtverletzungen des Auftraggebers, behält sich der Auftragnehmer vor, den hierdurch entstandenen Mehraufwand zum vereinbarten, ersatzweise üblichen, Stundensatz in Rechnung zu stellen (vgl. Art. 402 ff. OR).

4. Pflichten des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen neutral, unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen. Soweit Gegenstand des Auftrages, werden die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung bestehenden anerkannten Vorschriften und Regeln der Technik beachtet.
  2. Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen werden durch die Erteilung des Auftrages schriftlich festgelegt, Teilleistungen sind möglich. Wenn sich während der ordnungsgemässen Durchführung des Auftrages Abweichungen, Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges oder der vereinbarten Festvergütung ergeben, werden diese - soweit möglich vorab- ergänzend schriftlich zwischen den Vertragsparteien geregelt.
    Soweit dem Auftraggeber ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Abweichungen, Änderungen und/oder Erweiterungen nicht zuzumuten ist, kann dieser zurücktreten. Mit Ausübung des Rücktrittsrechtes hat der Auftraggeber die bis dahin geleisteten Tätigkeiten zu vergüten.
  3. Der Auftragnehmer kann den übernommenen Auftrag ganz oder teilweise durch sachkundige Dritte ausführen lassen.
  4. Der Auftragnehmer wird zur Durchführung des Auftrages auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach pflichtgemässen Ermessen durchführen, Erkundigungen einziehen, Nachforschungen anstellen, Reisen und Besichtigungen vornehmen sowie Fotos, Zeichnungen, Bilder u. a. Belege anfertigen oder anfertigen lassen. Hierzu bedarf es keiner gesonderten Zustimmung des Auftraggebers, sofern nicht zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden oder es sich um ausserordentliche Massnahmen handelt.
  5. Bei Beratungsleistungen sind die abgegebenen Erklärungen, Hinweise oder Stellungnahmen des Auftragnehmers stets als Vorschläge zu verstehen. Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung gewährleistet der Auftragnehmer bei Durchführung einzelner oder aller abgegebenen Vorschläge keinen erhöhten oder in sonstiger Weise konkretisierten Sicherheitsgrad.

5. Geheimhaltung

  1. Der Auftragnehmer wird weder das Gutachten noch sonstige Tatsachen und Dokumente, die bei der Ausführung des Auftrages bekannt werden und die sich auf den Auftraggeber und den Auftragsgegenstand beziehen, unbefugt offenbaren, nutzen oder weitergeben. Hiervon ausgenommen sind gesetzliche, behördliche oder gerichtliche angeordnete Verpflichtungen zur Offenlegung sowie offenkundige Tatsachen.
  2. Von den zur Einsicht überlassenen oder zur Auftragsdurchführung übergebenen Dokumenten darf der Aufragnehmer Kopien für die eigenen Unterlagen anfertigen.

6. Urheber- und Nutzungsrechte

  1. An den Ergebnissen der Auftragsdurchführung, die dem Urheberrecht unterliegen, behält sich der Auftragnehmer das Urheberrecht ausdrücklich vor.
  2. Mit der Auftragsbestätigung wird der Umfang der Leistungen des Auftragnehmers schriftlich festgelegt. Die erbrachten Leistungen bzw. erzielten Ergebnisse mit allen damit zusammenhängenden Einzelheiten dürfen von dem Auftraggeber nur für den Zweck verwendet werden, der mit Auftragserteilung vereinbart wurde. Eine anderweitige Verwendung ist nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.

7. Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Vergütung, die sich nach der jeweils gültigen Gebührenaufstellung des Auftragnehmers richtet, es sei denn, es wurde eine Festvergütung schriftlich vereinbart. Die entsprechenden Kosten sind auf der Homepage des Auftragnehmers einsehbar.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kostenvorschüsse zu verlangen und/oder Teilrechnungen über bereits erbrachte Leistungen zu stellen. Befindet sich der Auftraggeber mit dem Ausgleich einer Teilrechnung trotz Mahnung in Verzug, kann der Auftragnehmer die weitere Ausführung des Auftrages verweigern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.
  3. Nach Auftragsdurchführung bzw. nach Vorlage der Rechnung ist die Vergütung sofort bzw. bei Angabe eines Fälligkeitstermins auf der Rechnung zu dem angegebenen Termin ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
  4. Die zum Zeitpunkt des Auftragsabschlusses gültige MwSt. wird gesondert ausgewiesen und zusätzlich zur Vergütung vom Auftragnehmer erhoben.
  5. Scheck, Wechsel und Zahlungsanweisungen werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten mit Einlösung als Zahlung. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  6. Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung sowie ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich der Vergütung sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  7. Die Vergütung des Auftragnehmers hat grundsätzlich in Schweizer Franken zu erfolgen, falls bei der Auftragserteilung nichts anderes vereinbart wurde.
  8. Nach dem Erhalt der Rechnung des Auftragnehmers kann der Auftraggeber diese stornieren, wenn die erbrachte Leistung oder die Rechnungshöhe nicht akzeptiert wird. Hierzu hat die Stornierung per E-Mail oder Brief mit der Angabe des Stornierungsgrundes innerhalb von sieben Tagen nach dem Rechnungserhalt an den Auftragnehmer zu erfolgen.

8. Gewährleistung

  1. Soweit der Aufragnehmer Dienstleistungen erbringt, schuldet er damit keinen konkreten Erfolg. Es obliegt allein dem Auftraggeber, die aus den Dienstleistungen des Auftragnehmers resultierenden Entscheidungen zu treffen.
  2. Der Auftraggeber hat die erbrachte Leistung unverzüglich auf erkennbare Mängel zu untersuchen und diese dem Auftragnehmer unverzüglich - spätestens l4 Tage nach dem Versand - schriftlich unter genauer Bezeichnung von Art und Umfang anzuzeigen. Andernfalls gilt die vertragliche Leistung als ordnungsgemäss erbracht.
  3. Bei berechtigten Reklamationen kann der Auftraggeber nach Mitteilung eines Mangels von dem Auftragnehmer Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Neuerstellung) verlangen. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuerstellung steht dem Auftragnehmer zu.
  4. Für den Fall, dass die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft abgelehnt wird, nicht fristgemäss vorgenommen wird oder ein zweiter Nacherfüllungsversuch ebenfalls fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlangen. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.
  5. Bei nur geringfügigen Mängeln oder wenn der Auftragnehmer die einem Mangel zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen.

9. Kündigung

  1. Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung ist nur bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung möglich.
  2. Für den Auftraggeber liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn der Auftragnehmer trotz vorheriger Abmahnung weiter grob gegen seine Pflichten als Sachverständiger verstösst.
  3. Für den Auftragnehmer liegt in wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber die zur Auftragsdurchführung notwendige Mitwirkung verweigert, in unzulässiger Weise die Leistungen und/oder deren Ergebnis beeinflusst, in Vermögensverfall oder in Schuldnerverzug gerät.
  4. Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, kann er eine Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Leistungen nur insoweit verlangen, als diese für den Auftraggeber objektiv verwertbar sind.
  5. Hat der Auftraggeber den Kündigungsgrund zu vertreten, behält der Auftragnehmer seinen Vergütungsanspruch für die vertragsgemässe Leistung unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen. Dem Auftraggeber bleibt es überlassen, eine geringere vertragliche Leistung oder höhere ersparte Aufwendungen nachzuweisen.

10. Haftung

  1. Die nachfolgenden Haftungsbestimmungen gelten unabhängig davon, auf welche vertragliche oder ausservertragliche Anspruchsgrundlage ein Schadensersatzanspruch gestützt wird. Weitergehende Haftungsbeschränkungen in Individualvereinbarungen bleiben unberührt.
  2. Auf besondere Risiken, ausserordentliche Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer vor Vertragsschluss hinzuweisen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer etwaige Schäden unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich anzuzeigen.
  3. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  4. Hiervon abgesehen ist die Haftung des Auftragnehmers wie folgt beschränkt:
    1. Der Auftragnehmer haftet nur für die schuldhafte Verletzung vertragswesentlicher Pflichten des Auftragnehmers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Als vertragswesentlich gelten Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag überhaupt ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmässig vertrauen darf. Beruht die Verletzung der vertragswesentlichen Pflichten auf einfacher Fahrlässigkeit, so ist die Ersatzpflicht auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
    2. Darüber hinaus ist die Haftung des Auftragnehmers in den Fällen des vorstehenden Absatzes beschränkt auf CHF 100‘000.00 je Schadensereignis. Diese Haftungsbeschränkung gilt unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadensereignis erhoben werden. Ist die Summe der Einzelansprüche höher als CHF 100‘000.00, so wird der Betrag im Verhältnis der erhobenen Ansprüche anteilig verteilt. Wird die Verteilung unter den Anspruchstellern - aus welchem Grund auch immer - strittig, so kann der Auftragnehmer sich von der Haftung gegenüber allen Anspruchstellern durch Hinterlegung der Haftungshöchstsumme befreien.
    3. Soweit Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen, begrenzt oder beschränkt sind, gilt dies auch für eine eventuelle Haftung der Organe und Mitarbeiter des Auftragnehmers sowie seiner Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, derer er sich zur Vertragserfüllung bedient.
    4. Soweit der Auftragnehmer nur den Abschluss der zur Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Verträge schuldet, haftet er nur für die sorgfältige Auswahl des beauftragten Dritten.
    5. Die Haftung für mittelbare Folgeschäden einschliesslich vertragstypischer Folgeschäden ist ausgeschlossen.
    6. Seitens des Auftragnehmers wird eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
  5. Darüber hinaus ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

11. Schlussbestimmungen

  1. Die Beziehungen zwischen den Parteien bestimmen sich nach dem Vertrag, auf den Schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung findet.
  2. Für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers (Dättwil/AG) Erfüllungsort.
  3. Der ausschliessliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers (Dättwil/AG).

12. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine ungewollte Regelungslücke ergeben, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Auftraggeber und Aufragnehmer verpflichten sich für diesen Fall, den beabsichtigten Zwecks durch Vereinbarung einer Ersatzbestimmung zu regeln.

Allgemeine Verkaufsbedingungen
der Double S Solutions AG

Einleitende Bestimmungen

  1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Verkäufer (Ziffer 3) und das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Double S Solutions AG (Ziffer 2 der AVB).
  2. Die AVB sind vorbehaltlos anwendbar und gehen allfälligen anderen Geschäftsbedingungen vor.
  3. Vereinbarungen, welche die nachfolgenden Bestimmungen abändern oder ergänzen, bedürfen ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung der Double S Solutions AG.
  4. Wurden die AVB einmal vereinbart, gelten sie auch für alle weiteren Vertragsverhältnisse zwischen dem Käufer / Verkäufer und dem Käufer / Double S Solutions AG.
  5. Es gilt jeweils die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Kraft stehende Fassung der AVB.

Vertrag mit Double S Solutions AG

  1. Die Double S Solutions AG wird als Stellvertreterin für den Verkäufer während der gesamten Abwicklung des Kaufvertrages tätig. Vertragspartei des Käufers ist der Verkäufer als Auftraggeber der Double S Solutions AG, dessen Namhaftmachung gewährleistet ist.
  2. Durch ein Gebot gibt der Käufer ein verbindliches und unwiderrufliches Kaufangebot für die angebotene Ware ab. Dieses erlischt durch ein höheres Gebot eines anderen Bieters. Die Abgabe von Geboten muss innerhalb der Laufzeit der jeweiligen Auktion erfolgen. Für die Bestimmung der Schlusszeit, welche die jeweilige Laufzeit beendet, ist allein die Systemzeituhr der Double S Solutions AG massgebend. Die Double S Solutions AG behält sich vor, die Laufzeit von Online-Auktionen nach eigenem Ermessen zu verkürzen oder zu verlängern oder Veranstaltungen ohne Abschluss eines Vertrages abzubrechen.
  3. Die Kaufgebote sind fristgerecht, schriftlich (per E-Mail oder im verschlossenen Umschlag) bei der Double S Solutions AG einzureichen. Für Übermittlungsfehler im Mailverkehr haftet die Double S Solutions AG nicht. Telefonische Gebote werden nicht angenommen. Die Zuschlagserteilung erfolgt nach Abschluss der erforderlichen Gebotsauswertung, in der Regel innerhalb 24 Stunden bzw. eines Werktages, jedoch nicht später als 5 Werktage nach dem von der Double S Solutions AG festgelegten und bekannt gegebenen Abgabetermins.
  4. Der Zuschlag wird lotweise dem Höchstbietenden erteilt, wobei die Double S Solutions AG sich ausdrücklich vorbehält, von einem Zuschlag abzusehen, wenn auch das höchste Gebot die Preiserwartung nicht erreicht. Bei mehreren Geboten in gleicher Höhe wird der Zuschlag nach freier Wahl auf eines dieser Gebote verteilt. Die Double S Solutions AG kann zu jeder Zeit vor Erteilung des Zuschlages die Partei oder Teile davon vom Verkauf zurückziehen, gleich aus welchen Gründen.
  5. Die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag gegen die Double S Solutions AG beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe der Sache (Art. 210 OR).

Vertrag mit dem Verkäufer

  1. Der Verkauf der Ware erfolgt im Namen und für Rechnung des Verkäufers.
  2. Die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag gegen den Verkäufer wird auf ein Jahr verkürzt (Art. 210 Abs. 1  lit. a OR). Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe der Sache.

Preise und Zahlung

  1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer. Die Bezahlung hat per Banküberweisung auf das Konto der Double S Solutions AG oder alternativ auf eines von ihr angegebenen Kontos zu erfolgen.
  2. Alle Steuern, Zölle und Einfuhrgenehmigungen, welcher Art auch immer, gehen zu Lasten des Käufers.
  3. Der Käufer hat die Ware innerhalb von drei Tagen nach erteiltem Zuschlag zu zahlen. Bei verderblicher Ware ist der Kaufpreis sofort nach erteiltem Zuschlag zu zahlen. Zahlt der Verkäufer nicht innerhalb der vorstehenden Fristen, gerät er in Verzug. Sämtliche Überweisungsspesen und Ähnliches gehen zu Lasten des Käufers. Die Aushändigung der Ware erfolgt grundsätzlich erst nach Geldeingang auf dem in der Rechnung angegebenen Konto der Double S Solutions AG. Ist innerhalb von 7 Tagen nach Zuschlagserteilung der Kaufpreis nicht auf dem Konto der Double S Solutions AG eingegangen kann diese nach erfolgter Anzeige an den Käufer (Art. 214 Abs. 2 OR) von dem Vertrag zurücktreten und die Ware an einen anderen Käufer veräussern.
  4. Die Preis- und Leistungsgefahr geht mit Erteilung des Zuschlags auf den Käufer über. Sämtliche Kosten, die nach diesem Zeitpunkt entstehen, sind vom Käufer zu tragen. Hierzu gehören unter anderem Lagerkosten und Umschlagsgebühren.
  5. Zahlt der Käufer die Ware nicht oder erfolgt eine Zahlung des Kaufpreises nur teilweise, kann der Verkäufer, vertreten durch die Double S Solutions AG, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, soweit der Käufer auf eine nach diesem Zeitpunkt erhaltene Mahnung nebst Fristsetzung den Kaufpreis nicht gezahlt hat. Sofern es sich bei der veräusserten Ware um leicht verderbliche Ware handelt, ist eine Fristsetzung entbehrlich.
  6. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die von ihm hierzu behaupteten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt worden sind.
  7. Wenn bei dem Käufer kein ordnungsgemässer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird, Zahlungseinstellung eintritt oder von ihm ein gerichtliches oder aussergerichtliches Vergleichsverfahren oder ein Betreibungsverfahren nach dem SchKG beantragt wird, ist die Double S Solutions AG berechtigt, alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Dasselbe gilt, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen an die Double S Solutions AG in Verzug gerät oder andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Ausserdem ist die Double S Solutions AG in einem solchen Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurück zu treten.
  8. Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung auf Grund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben – insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich – anfallen, ist die Double S Solutions AG berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.

Sicherheiten

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschliesslich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt:

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur Zahlung aller bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor (Vorbehaltsware). Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, nach Rücktritt die Kaufsache zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die dem Verkäufer gehörenden und ihm zum Miteigentum zustehenden Waren und Fabrikate auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren und gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und ihm auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräussern und ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Diese Befugnis endet, wenn der Käufer nicht mehr bereit oder in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäss zu erfüllen, insbesondere seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt. Veräussert der Käufer die Vorbehaltsware, so tritt er hiermit schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf mit allen Nebenrechten zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers an diesen ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung des Weiterverkaufs nur in Höhe des anteiligen, auf die jeweils veräusserte Ware anfallenden Rechnungswertes. Der Käufer ist bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Der Verkäufer kann jedoch verlangen, dass der Käufer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderung bekannt macht und den Schuldnern die Abtretung anzeigt.
  4. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt ohne Verpflichtung für den Verkäufer. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt sein Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer der Double S Solutions AG bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer. Die Miteigentumsrechte gelten ebenso wie die be- und verarbeitete Ware als Vorbehaltsware (Art. 726 und 727 ZGB).
  5. Der Verkäufer ist verpflichtet, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers nach Auswahl des Verkäufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
  6. Beeinträchtigungen der Verkäuferrechte durch Dritte sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Der Käufer hat dem Verkäufer unverzüglich alle für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zu geben, damit Klage erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Käufer für die dem Verkäufer entstandenen Auslagen.

Untersuchung und Leistungsstörung

  1. Die zum Verkauf angebotene Ware kann besichtigt und geprüft werden. Sie stammt aus Schadensfällen, weshalb sie Neuprodukten nicht gleichzustellen ist. Die Ware wird in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zur Zeit der Zuschlagserteilung befindet. Die Double S Solutions AG übernimmt weder Gewähr noch Haftung für offene und versteckte Mängel sowie Beschreibungen. Die vorgenommenen Warenbeschreibungen stellen keine Garantie im Sinne des Art. 197 OR dar. Dies gilt insbesondere für Masse, Gewichte, Vollständigkeit, Herkunft und Zustand.
  2. Ansprüche auf Schadenersatz bestehen bei Schäden, die nicht Leben, Körper und Gesundheit betreffen nur, soweit grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens des Verkäufers vorliegt.
  3. Die Ware wird gekauft wie sie ist. Alle Ansprüche oder Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels gegen den Verkäufer sind ausgeschlossen. Der Käufer hat insbesondere keinen Anspruch auf Nacherfüllung, da es sich bei den verkauften Waren um solche handelt, die Unikaten gleichzustellen sind, eine Ersatzbeschaffung also nicht möglich ist.
  4. Ein Recht auf Rücktritt unter den gesetzlichen Voraussetzungen besteht nur, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
  5. Ab Zuschlag haftet der Käufer auch für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen, lebensmittelrechtlichen und sonstigen Gesetze, Verordnungen, Bedingungen etc. Der Käufer hat dem Verkäufer wie auch der Double S Solutions AG sämtliche Schäden zu ersetzen, die im Falle einer Verletzung der vorgenannten Vorschriften durch den Käufer entstehen und sie auch von sämtlichen gegen sie aufgrund derartiger Verstösse erhobenen Forderungen freizuhalten.
  6. Der Käufer holt die Ware auf seine Kosten und eigene Gefahr ab. Soweit Gewichtsfeststellungen aus gesetzlichen oder anderen Gründen vorgeschrieben sind, sind die dadurch entstehenden Kosten vom Käufer zu tragen. Die Verwiegungen müssen bis spätestens innerhalb von 5 Werktagen durch einen von der Double S Solutions AG ausdrücklich anerkannten Kontrolleur vorgenommen werden. Lkw-/ Waggonverwiegungen werden nur mit vorherigem Einverständnis von der Double S Solutions AG akzeptiert.
  7. Im Falle eines Weiterverkaufs durch den Käufer an Dritte haftet der Verkäufer für Ansprüche wegen Mängeln an der Kaufsache des Dritten dem Dritten gegenüber nicht unmittelbar aus dem Vertrag. Der Verkäufer haftet für einen Rückgriff des Dritten dem Käufer gegenüber nur, wenn der Käufer nachweist, dass er der Untersuchungs- und Rügepflicht gemäss Art. 201 OR ordnungsgemäss nachgekommen ist, etwaige Mängel also nicht entdeckt werden konnten. Der Verkäufer haftet nicht, wenn dem Käufer etwaige Mängel an der verkauften Ware bekannt waren oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen.
  8. Für den Fall des Inverkehrbringens der Produkte, auch nach etwaiger Verarbeitung, stellt der Käufer den Verkäufer von etwaigen Produkthaftungsansprüchen frei, für die der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen gegenüber Dritten haftet, die jedoch auf Pflichtverletzungen des Käufers oder seiner Rechtsnachfolger beruhen. Hierzu gehört beispielsweise, jedoch nicht abschliessend, die Veräusserung von im Sinne des Art. 4 PrHG fehlerhafter Produkte, obwohl deren Fehler beim Kauf vom Verkäufer bekannt waren.

Datenschutz

  1. Die Double S Solutions AG ist berechtigt, im gesetzlich zulässigen Rahmen, insbesondere nach der Massgabe des DSG, personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und zu eigenen Zwecken zu nutzen. Personenbezogene Daten sind Bestandsdaten, wie beispielsweise Name und Adresse sowie Nutzungsdaten, wie beispielsweise Mitgliedsname, Kennwort und IP-Adresse. Der Käufer willigt ein, dass die Double S Solutions AG seinen Namen, seine Anschrift, seine E-Mail-Adresse nach erfolgtem Zuschlag an den Verkäufer übermittelt.
  2. Widerruft der Käufer seine Einwilligung, so hat er nach Erfüllung und Abwicklung noch bestehender Rechtsverhältnisse einen Anspruch auf die Löschung seiner gespeicherten Daten. Die Daten bleiben noch weitere 3 Monate bis zur endgültigen Löschung gespeichert.

Abschliessende Regelungen

  1. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
  2. Die Double S Solutions AG behält sich vor, diese AVB jederzeit zu ändern. Die Double S Solutions AG wird die Änderung umgehend per Email mitteilen. Sofern der Käufer der Änderung der allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht, gelten die geänderten allgemeinen Verkaufsbedingungen als vom jeweiligen Käufer angenommen. Die Double S Solutions AG wird den Käufer auf diese Folge ihres Verhaltens im Zusammenhang mit einer Änderung der AVB in der Änderungsmitteilung besonders hinweisen. Für zum Zeitpunkt dieser Änderung bereits eingerichtete Auktionen oder abgegebenen Gebote gilt die bisherige Fassung der AVB fort.
  3. Daten über den Käufer werden gemäss den datenschutzrechtlichen Vorgaben gespeichert.
  4. Der Käufer darf Ansprüche aus den mit dem Verkäufer oder mit der Double S Solutions AG geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Double S Solutions AG abtreten.
  5. Erfüllungsort für eine Verpflichtung aus diesen AVB ist Dättwil/AG, soweit sich dieser nicht aus dem Lagerort der Ware ergibt.
  6. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, einschliesslich Klagen seitens oder gegen die Double S Solutions AG ist Dättwil/AG.
  7. Es gilt das schweizerische Recht. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Dies gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).